Die Bundesregierung will mit Steuererleichterungen die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft abmildern. Zu diesem Zweck wurde das mittlerweile vierte Corona-Steuerhilfegesetz erlassen. Hiermit wurden im Wesentlichen die bereits erlassenen Maßnahmen für 2022 verlängert.
Kurzarbeitergeld
- Verlängerung der Steuerfreiheit der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022
HomeOffice-Pauschale
- 5€ pro Arbeitstag (Pauschale)
- max. 600€/ Jahr
- ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten
- noch bis Ende 2022 ansetzbar
Degressive Abschreibung
- auch für 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung
- max. 25% der Anschaffungs- und Herstellungskosten
Erweiterte Verlustverrechnung
- Verluste aus 2022 und 2023 können bis zu einem Höchstbetrag von 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. €) zurückgetragen werden
- auf zwei vorangegangene Wirtschaftsjahre
Verlängerung der Reinvestitionsfristen
- Reinvestitionsfristen für Rücklagen nach §6b EStG (Übertragung stiller Reserven) und § 7g EStG (Investitionsabzugsbeträge (IAB)), die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert
- betrifft in 2017 bis 2019 gebildete IABs