Der Monat ist gerade vorbei – und schon muss alles zusammengesucht werden für die Buchhaltung. Denn zum 10. des Folgemonats muss ja die Umsatzsteuer nicht nur angemeldet, sondern vor allem auch gezahlt werden! Doch muss das so sein?
Mit der Dauerfristverlängerung verschafft man sich mehr Zeit für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Statt beispielsweise zum 10.02 ist die Umsatzsteuer für Januar mit der Dauerfristverlängerung erst zum 10.03 fällig. Das bedeutet mehr Zeit für die Zusammenstellung der Buchhaltungs-Unterlagen und einen Monat spätere Fälligkeit der monatlichen Umsatzsteuer.
Um die Vorteile der Dauerfristverlängerung zu nutzen, treten Sie „in Vorkasse“. Denn für den einen Monat Fristverlängerung im gesamten Jahr zahlen Sie 1/11 der Summe der gezahlten Umsatzsteuer aus dem Vorjahr. Wichtig ist, dass diese 1/11 Zahlung, die sogenannte Sondervorauszahlung, Ihnen im Dezember wieder angerechnet wird. Die Sondervorauszahlung ist also ein Pfand für den Zeitvorteil. Beantragt wird die Dauerfristverlängerung von uns immer am Anfang des Jahres.