Als Bauunternehmer oder Handwerker haben Sie besondere Anforderungen an die Buchführung, um Schwarzarbeit zu vermeiden. Welche Bescheinigungen Sie wann anfordern bzw. vorzeigen müssen und worauf Sie bei der Rechnungsstellung achten sollten, erfahren Sie jetzt im ersten Teil!
Als Unternehmen der Baubranche müssen Sie auf die richtige Rechnungsstellung achten und bestimmte Bescheinigungen vorweisen können. Die Regelungen müssen Sie dann beachten, wenn Sie als Bauunternehmer an einen anderen Bauunternehmer eine Leistung im Wert von mehr als 500€ netto erbringen. Es ist dabei egal, ob der andere Bauunternehmer die Leistung für sich privat oder gewerblich in Anspruch nimmt.
Die besonderen Rechnungsregelungen gelten nicht für Rechnungen an Privatkunden, Kunden außerhalb der Baubranche sowie für Rechnungen unter 500€ netto.
Die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer (netto) und mit dem Hinweis „Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist der Leistungsempfänger nach § 13b UStG“ auszustellen.
Als Subunternehmer sind Sie außerdem verpflichtet, die USt 1 TG-Bescheinigungen Ihrer Auftraggeber zu Ihren Akten zu nehmen und auf den Gültigkeitszeitraum zu achten. Dies gilt als Nachweis, dass der Auftraggeber ebenfalls Bauunternehmer ist.
Leider ist das noch nicht alles, was Sie zum Thema Bauleistungen beachten müssen. Keine Sorge – im zweiten Teil informieren wir Sie über die Bauabzugsteuer damit Sie in Ihrem täglichen Business handlungssicher sind.
