Tun Sie Ihren Arbeitnehmern etwas Gutes!
Die Inflationsausgleichsprämie- 3.000€ steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen
Im Rahmen des dritten Entlastungspakets wurden am 26. Oktober 2022 die gesetzlichen Bestimmungen zur Inflationsausgleichsprämie nach Zustimmung durch den Bundestag und Bundesrat im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Für Sie als Arbeitgeber besteht hiernach die Möglichkeit ihren Arbeitnehmern eine Inflationsprämie in Höhe von maximal 3.000,00 EUR auszuzahlen.
Auszahlung: ab sofort bis zum 31.12.2024 möglich
Auszahlungsbetrag: Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Zahlung in Höhe von maximal EUR 3.000,00, die steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann. Die Auszahlung kann sowohl in einer Summe als auch in Teilbeträgen erfolgen.
Personengruppe: Bisher gibt es keine Einschränkung der begünstigten Personengruppen. Nach derzeitiger Rechtslage kann die Inflationsausgleichsprämie an alle Beschäftigten ausgezahlt werden.
Die Zusätzlichkeit: Die Prämie muss zum ohne im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitslohn in Form von zusätzlichen Sonderzahlungen oder Sachbezügen gezahlt werden. Ein vereinbartes Weihnachtsgeld kann insoweit nicht durch die Inflationsausgleichprämie ersetzt werden. Eine Anrechnung auf einkommensabhängige Sozialleistungen ist nicht vorgesehen. Bitte sprechen Sie uns in Einzelfällen an!
Wichtig! Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie muss im Lohnkonto der Mitarbeiter ausgewiesen werden. Sollten Sie insoweit die Prämie an ihre Mitarbeiter auszahlen wollen, teilen Sie uns dies bitte mit, sodass wir die Prämie auf der Lohnabrechnung der Mitarbeiter ausweisen können. In der Personalakte ist zusätzlich ein Hinweis zu vermerken, dass die Prämie zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation ausgezahlt wird.